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Unsere AGBs

glas platz gmbh & co. kg, Wiehl-Bomig
ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

A.
Lieferbedingungen
1.
Abschluß (Vertragsschluß)
1.1.
Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.2.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Unser Angebot hinsichtlich Menge, Lieferfrist, Lieferungsmöglichkeit ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Bestellung ist grundsätzlich als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren. Die Annahme kann unsererseits innerhalb von vier Wochen erfolgen.
1.3.
Die verbindliche Annahme einer Bestellung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung.
1.4.
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine im Rahmen des Zumutbaren liegende Mehr- oder Minderfertigung vor, wenn eine solche Abweichung unvermeidbar ist und hierdurch das ausgewogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt.
2.
Versand und Gefahrübergang
2.1.
Lieferungen erfolgen, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, ab Werk auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, letzteres auch dann, wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarung zunächst die Transportkosten übernehmen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht hierbei mit Übergabe der Ware an den ersten Beförderer zur Übermittlung an den Besteller über, spätestens mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen seiner Beauftragten.
2.2.
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Warenanlieferungen in Bahn- oder Speditionsbehältern müssen die Behälter innerhalb 48 Stunden nach Eingang an den Anlieferungsspediteur zurückgegeben werden. Verzögerungsgebühren, die durch den Absender der Leerbehälter verursacht werden, gehen zu seinen Lasten.
2.3.
Wegen der Verpackung der Ware sowie der Verpflichtung des Empfängers und des Bestellers zur pfleglichen Behandlung und zur Rückgabe von Leihgestellen und sonstiger Mehrwegverpackungen wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
3.
Lieferzeit und Lieferverpflichtung
3.1.
Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
3.2.
Soweit Liefertermine angegeben worden sind, sind diese stets unverbindlich und gelten nur annähernd, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
3.3.
Werden verbindlich vereinbarte Liefertermine aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegen nicht vor, wenn unvorhergesehene Verzögerungen im Eingang der Werkstoffe oder in der Fertigung die Lieferverzögerung verursacht haben, ebenso bei höherer Gewalt. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt, soweit es sich nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
3.4.
Arbeitskämpfe und alle Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, befreien uns von der Lieferverpflichtung. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Dauern vorgenannte Behinderungen mehr als drei Monate an, sind die Vertragspartner unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3.5.
Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir uns vom Vertrag lösen, wenn nach Vertragsschluß begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, insbesondere der Besteller nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder er seine Zahlungen einstellt.
3.6.
Der Besteller kommt in Annahmeverzug und wird uns gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt oder sonstwie eine Mitwirkungshandlung unterläßt.
3.7.
Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Zeit, spätestens zehn Arbeitstage nach Mitteilung der Abrufbereitschaft, die Lieferung abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Sofern der Besteller nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen – die Ware abruft, gilt sie nach Ablauf der Frist als abgerufen und geliefert. Der Besteller ist dann zur unverzüglichen Zahlung verpflichtet.
4.
Eigentumsvorbehalt
4.1.
Wir behalten uns das Eigentum bei sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns bezahlt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Waren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
4.2.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet werden. Bei Verarbeitung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate, an denen wir Miteigentum erwerben im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen uns nicht gehörenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung ab, die ihm durch Verbindung der gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4.3.
Soweit es einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, ist der Besteller berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verkaufen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, die ihm hieraus gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, an uns schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, wird hiervon nicht berührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
5.
Schlechterfüllung durch den Besteller und Pauschalisierung des Schadensersatzes
5.1
Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung unserer vertraglichen Ansprüche, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.2
Steht uns gegen den Besteller ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung zu, so sind wir berechtigt, auch ohne Nachweis eines entsprechenden Schadens, Ersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises zu verlangen, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Diese Regelung stellt keine Vertragsstrafe dar.
B.
Zahlungsbedingungen
6.
Fälligkeit
6.1.
Die Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher vertraglicher Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Soweit Mängelrügen erhoben werden, wird dadurch die Fälligkeit des auf den nicht mängelbehafteten Teil der Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages nicht berührt.
7.
Zahlung
7.1.
Alle Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher vertraglicher Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zahlbar.
7.2.
Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, sodann auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet.
8.
Wechsel und Scheck
8.1.
Im Falle der Annahme von Wechsel und Scheck werden entstehende Diskontspesen berechnet und sofort fällig. Die Zahlung des Rechnungsbetrages gilt mit der Einlösung des Papiers als erfolgt.
9.
Verzugsfolgen
9.1.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe des üblichen Bankbruttozinssatzes für Kredite, mindestens aber 5 Prozent über dem Basiszinssatz berechnet. Falls wir in der Lage sind, höhere Verzugszinsen nachzuweisen, sind wir berechtigt, diese geltend zu machen.
9.2.
Bei Zahlungsverzug bzw. bei nicht ordnungsgemäßer Einlösung eines Papiers werden sofort sämtliche weiteren Forderungen fällig, einschließlich aller bestehenden Wechsel- oder Scheckforderungen.
10.
Aufrechnung
10.1.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und oder von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
C.
Gewährleistung
11.
Beanstandungen bei erkennbaren Mängeln werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns geltend gemacht wurden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der Rüge. Die Rüge offener Mängel ist ausgeschlossen, sobald die Ware in Bearbeitung genommen worden ist, es sei denn, daß die unverzüglich vorzunehmende Untersuchung der Ware eine Bearbeitung zwangsläufig beinhaltet.
12.
Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der gelieferten Ware handelt. Bei einer teilbaren Leistung bleibt der Besteller zur Zahlung des Kaufpreises hinsichtlich des nicht mangelbehafteten Teils weiterhin verpflichtet.
13.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Waren vorliegt, sind wir nach Wahl des Bestellers zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur vom Besteller gewählten Art der Nachfüllung u. a. aufgrund des hohen Kostenaufwandes nicht bereit oder in der Lage, so können wir diese Art der Nacherfüllung verweigern und den Besteller auf die Möglichkeit der Nacherfüllung verweisen. Nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.
14.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
15.
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs oder mit dem Tag der Ablieferung der Sache und beträgt 12 Monate.
D.
Datenschutz
16.
Wir sind berechtigt, Daten unserer Besteller im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu speichern oder zu verarbeiten.
E.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit
17.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen glas platz gmbh & co. kg und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-CSIG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Vertrag mit dem Besteller ist Köln, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben das Recht, Klagen gegen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.